Satzung des ARCHE e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "ARCHE". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Straubenhardt-Ottenhausen. Der Verein wurde am 15.10.2007 errichtet.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins

  • Der Verein dient der Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Er erbringt die Leistungen und erfüllt die anderen Aufgaben zu Gunsten von jungen Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII.

  • Der Verein setzt sich ein für die Gestaltung einer positiven Lebenswelt für junge Menschen und ihre Familien, insbesondere für ein familien-, jugend- und kinderfreundliches Gemeinwesen. Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen und Familien wirkt der Verein entgegen.

  • Der Verein kooperiert bei alledem mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

  • Unbeschadet der Rechtsstellung der Eltern achtet und stärkt der Verein das Recht auf Selbstbestimmung der jungen Menschen und beteiligt sie entsprechend ihrem Entwick­lungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen.

  • Der Verein fördert die Entwicklung und Integration behin­derter, individuell beeinträchtigter oder sozial benach­teiligter junger Menschen.

  • Der Verein trägt dazu bei, dass die besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden.

  • Der Verein fördert die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von jungen Frauen und jungen Männern. Leistungen des Vereins berücksichtigen unterschiedliche Lebens­zusammenhänge und bauen Benachteiligungen zwischen den Geschlechtern ab. Der Verein stellt spezielle Angebote für Mädchen und Jungen bereit, unterstützt die jungen Menschen bei der ganzheitlichen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und bereitet sie auf die partnerschaftliche Lösung der Aufgaben im Erwachsenenleben vor. Dazu gehören mädchen- und jungenbezogene Angebote zu einer Berufs- und Lebensplanung, die für beide Geschlechter grundsätzlich Erwerbstätigkeit und Familienaufgaben umfasst.

  • Der Verein trägt dazu bei, Gefährdungen und Schädigungen durch Misshandlung und sexuelle Gewalt mit differenzierten Mitteln für die betroffenen Mädchen und Jungen abzuwenden.

  • Der Verein wirkt darauf hin, dass Hemmschwellen abgebaut werden, die der Inanspruchnahme der Leistungen durch Kinder und Jugendliche sowie ihrer Familien entgegenstehen, und setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sich an allen sie betreffenden Planungen und Entscheidungen beteiligen und sich in ihren Angelegenheiten an das Jugendamt oder an Jugendhilfedienste wenden können.

  • Der Verein fördert und unterstützt die Integration von Menschen, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

  • Der Verein unterstützt Weiterbildungen und Kurse für Erwachsene, die dem körperlichen und geistig-seelischen Wohl dienen. Dabei kooperiert der Verein mit entsprechenden Personen und Organisationen.

    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten

  • die fachliche und finanzielle Unterstützung von Personen im Sinne von § 42 SGB VIII bei der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

  • die fachliche und finanzielle Unterstützung von Tages­pflege­personen und Pflegepersonen im Sinne von §§ 43 beziehungs­weise 44 SGB VIII

  • die fachliche und finanzielle Unterstützung von Personen, die der ganzheitlichen Gesunderhaltung, der geistigen Weiter­bildung und dem allgemeinen Wohl von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dienen

  • den Aufbau und die Unterstützung ortsnaher Einrichtungen und deren Angebote.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden.

    5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nach­gewiesener Auslagen.

    8. Der Verein kann Fachpersonal engagieren oder anstellen und deren Leistungen entsprechend vergüten.


    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Beschluss kann nur einstimmig erfolgen, wobei Stimmenthaltungen die Aufnahme nicht hindern.


    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Ausschluss aus dem Verein.

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitglieder­versammlung zu verlesen.


    § 5 Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.


    § 6 Organe des Vereins

    a) der Vorstand

    b) die Mitgliederversammlung


    § 7 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden

    b) dem 2. Vorsitzenden

    c) sowie fünf Ressortleitern.

    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB durch einen der beiden Vorsitzenden vertreten.


    § 8 Amtsdauer des Vorstands

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Aus­geschiedenen wählen.


    § 9 Beschlussfassung des Vorstands

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per elektronischer Post einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es in der Regel nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

    Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden.


    § 10 Die Mitgliederversammlung

    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

    3. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


    § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benach­richtigung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


    § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

    Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

    Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimm­zahlen erreicht haben.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokoll­führer zu unterzeichnen ist.

    Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs­ergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


    § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

    Jedes Mitglied kann bis zum Schluss der Mitgliederversammlung verlangen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages­ordnung gesetzt werden. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tages­ordnung angekündigt worden sind.


    § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.


    § 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vor­sitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck. Jedes Vorstandsmitglied darf über je ein Siebtel des zu verteilenden Vermögens die entsprechende Bestimmung treffen.



    Straubenhardt-Ottenhausen, 15.10.2007

  • Änderung am 24.12.2007